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Wird die Enteignung eines Grundstücks
von der Gemeinde zu den in § 85 Abs. 1
Nr. 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen
Gründen beantragt, so genügt anstelle des §
87 Abs. 2 der Nachweis, daß die Gemeinde sich ernsthaft
um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen
Bedingungen vergeblich bemüht hat. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden,
wenn die Enteignung eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücks zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers
beantragt wird.
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