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(1) |
In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die
in § 6 Abs. 1, §
10 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3, §
34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz
6, § 165 Abs. 7 und §
190 Abs. 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land
Bremen kann bestimmen, daß diese Genehmigungen oder Zustimmungen
entfallen.
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(1a) |
Die Länder können bestimmen, daß Bebauungspläne
und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz
1, die nicht der Genehmigung bedürfen, vor ihrem Inkrafttreten
der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt
nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde
hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der
Genehmigung nach § 6 Abs. 2 rechtfertigen
würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend
zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in
Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde
die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz
2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
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(2) |
Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung
an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt.
Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder
Berlin, Bremen und Hamburg können eine von §
10 Abs. 3, § 16 Abs. 2, §
19 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 22 Abs.
2, § 143 Abs. 1, §
162 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 165
Abs. 8 abweichende Regelung treffen.
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(3) |
Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungsplan nach Maßgabe
des § 8 Abs. 4 auch zulässig, bevor
der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist.
Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
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(4) |
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt,
die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit
von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder
anzupassen.
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(5) |
Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses
Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
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(6) |
Die Länder können bestimmen, daß die
Gemeinden bis zum 31. Dezember 2000 nicht verpflichtet sind,
§ 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 (Eingriffsregelung
nach dem Bundesnaturschutzgesetz) anzuwenden, soweit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf andere Weise Rechnung
getragen werden kann. Die Bundesregierung legt bis zum 30. Juni 2000
einen Erfahrungsbericht über die Anwendung dieser Bestimmung
vor.
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(7) |
Die Länder können bestimmen, daß §
34 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren,
großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige
Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs.
3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung
nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks
aufgehoben oder wesentlich geändert, ist §
238 entsprechend anzuwenden.
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