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(1) |
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen
für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage
für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
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(2) |
Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan
zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich,
wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung
zu ordnen.
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(3) |
Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung
oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan
aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren).
Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekanntgemacht
werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß
der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans
entwickelt sein wird.
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(4) |
Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert,
ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan
aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn
der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung
des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan).
Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder
anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung
von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort,
kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor
der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.
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