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(1) |
Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung
beschlossen.
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(2) |
Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich
bekanntzumachen. Sie kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß
eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; §
10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
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