(1) |
Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde.
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(2) |
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der
Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen
ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen
oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
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(2a) |
Flächen zum Ausgleich im Sinne des §
1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können
den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten
sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
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(3) |
Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt
werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche
oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung
ausnehmen.
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(4) |
Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu
entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche
und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen.
Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde
von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert
werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde
ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe
von Gründen abgelehnt wird.
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(5) |
Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen.
Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan und den Erläuterungsbericht
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
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(6) |
Mit dem Beschluß über eine Änderung
oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde
auch bestimmen, daß der Flächennutzungsplan in der Fassung,
die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu
bekanntzumachen ist.
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