Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen.
Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages können
insbesondere sein:
1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten;
dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse,
die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen
sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen; die
Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene
Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung
verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung,
die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des
§ 1a Abs. 3, die Deckung des Wohnbedarfs
von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen
sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung;
3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen,
die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen
entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge
des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung
von Grundstücken.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen
nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner
zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne
sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform,
soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben
ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge
bleibt unberührt.
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