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(1) |
Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend
durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan
oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, daß zur Sicherung
der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die
Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum
(§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) der
Genehmigung unterliegt. Dies gilt entsprechend für die in den
§§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes
bezeichneten Rechte. Voraussetzung für die Bestimmung ist, daß
durch die Begründung oder Teilung der Rechte die vorhandene oder
vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr
und dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt
werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr
ist insbesondere anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die
Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan
festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren
Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten
mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und
Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.
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(2) |
Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich
bekanntzumachen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender
Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz
2 bis 5 vornehmen.
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(3) |
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts und,
wenn ein Genehmigungsvorbehalt vor Ablauf einer Zurückstellung
nach Absatz 6 Satz 3 wirksam geworden ist, vor Bekanntmachung
des Beschlusses nach Absatz 6 Satz 3 der Eintragungsantrag beim
Grundbuchamt eingegangen ist oder
2. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts ein Zeugnis,
daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist, erteilt worden
ist.
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(4) |
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch
die Begründung oder Teilung der Rechte die Zweckbestimmung
des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche
Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor
dem Zeitpunkt, der im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 maßgebend
wäre, eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag
auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist;
die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die
Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu
vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte
bedeuten.
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(5) |
Über die Genehmigung entscheidet die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 19 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten
nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert
wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung
des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben
ist.
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(6) |
Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung nach Absatz 1
liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 erfaßten
Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid
oder ein Zeugnis, daß eine Genehmigung als erteilt gilt oder
nicht erforderlich ist, vorgelegt wird. § 20
Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist ein Beschluß
über die Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer sonstigen
Satzung nach Absatz 1 gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht,
hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Erteilung
eines Zeugnisses, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist,
für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn
zu befürchten ist, daß der Sicherungszweck des Genehmigungsvorbehalts
durch eine Eintragung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
würde.
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(7) |
Wird die Genehmigung versagt, kann der
Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des §
40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. §
43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs.
3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
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(8) |
Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt
aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung
gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen,
wenn die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen
sind.
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(9) |
In der sonstigen Satzung nach Absatz 1
kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige
Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des §
9 Abs. 1 Nr. 6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz
1 ist den betroffenen Bürgern und berührten Trägern
öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist zu geben.
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(10) |
Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist
eine Begründung beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan
(§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen Satzung
ist darzulegen, daß die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen
für die Festlegung des Gebiets vorliegen.
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