In der Abwägung nach § 1 Abs.
6 sind auch zu berücksichtigen
1. die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes,
2. die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe
in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
3. die Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen
eines Vorhabens auf die Umwelt entsprechend dem Planungsstand (Umweltverträglichkeitsprüfung),
soweit im Bebauungsplanverfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage zu
§ 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
begründet werden soll, und
4. die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt
werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes
über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen
Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission
anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
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