|  In der Abwägung nach § 1 Abs. 
              6 sind auch zu berücksichtigen 1. die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen 
              insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes, 2. die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe 
              in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz), 3. die Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen 
              eines Vorhabens auf die Umwelt entsprechend dem Planungsstand (Umweltverträglichkeitsprüfung), 
              soweit im Bebauungsplanverfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit 
              von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage zu 
              § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
              begründet werden soll, und 4. die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher 
              Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne 
              des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt 
              werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes 
              über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen 
              Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission 
              anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). |