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            | (1) | 
            
           Innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
            Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und 
            Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, 
            die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung 
            einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen 
            an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt 
            bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. 
           | 
           
           
            | (2) | 
            
          Entspricht die Eigenart der näheren 
            Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 2 Abs. 5 
            erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit 
            des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung 
            in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der 
            Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 
            31 Abs. 1, im übrigen ist § 31 
            Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 
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            | (3) | 
            
          (weggefallen) 
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            | (4) | 
            
                Die Gemeinde kann durch Satzung  
               
                1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, 
                 
                2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang 
                  bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan 
                  als Baufläche dargestellt sind,  
                3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang 
                  bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen 
                  durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend 
                  geprägt sind.  
              
              Die Satzungen können miteinander verbunden werden. Die Satzungen 
            nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen mit einer geordneten städtebaulichen 
            Entwicklung vereinbar sein; in ihnen können einzelne Festsetzungen 
            nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 getroffen werden. 
            § 9 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. 
            Auf die Satzung nach Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend die §§ 
            1a und 9 Abs. 1a und 8 entsprechend 
            anzuwenden. 
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            | (5) | 
            
           Bei der Aufstellung der Satzungen nach 
            Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist das vereinfachte Verfahren nach 
            § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Satzung nach Absatz 
            4 Satz 1 Nr. 3 bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; 
            § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 
            Dies gilt nicht, soweit die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 aus 
            dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Auf die Satzungen 
            nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 
            Abs. 3 entsprechend anzuwenden. 
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