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(1) |
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt
bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
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(2) |
Entspricht die Eigenart der näheren
Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 2 Abs. 5
erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit
des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung
in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der
Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist §
31 Abs. 1, im übrigen ist § 31
Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
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(3) |
(weggefallen)
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(4) |
Die Gemeinde kann durch Satzung
1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang
bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan
als Baufläche dargestellt sind,
3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang
bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen
durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend
geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden. Die Satzungen
nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar sein; in ihnen können einzelne Festsetzungen
nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 getroffen werden.
§ 9 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
Auf die Satzung nach Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend die §§
1a und 9 Abs. 1a und 8 entsprechend
anzuwenden.
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(5) |
Bei der Aufstellung der Satzungen nach
Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist das vereinfachte Verfahren nach
§ 13 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Satzung nach Absatz
4 Satz 1 Nr. 3 bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde;
§ 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht, soweit die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Auf die Satzungen
nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10
Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
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