(1) |
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige
Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach
den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
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(2) |
Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen
nach Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets
entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten
Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt
oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung
zugeführt werden.
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(3) |
Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch
Beschluß förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich
festlegen, wenn
1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Absatz 2
entspricht,
2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur Deckung
eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten,
zur Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen,
3. die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
angestrebten Ziele und Zwecke durch städtebauliche Verträge
nicht erreicht werden können oder Eigentümer der von
der Maßnahme betroffenen Grundstücke unter entsprechender
Berücksichtigung des
§ 166 Abs. 3 nicht bereit sind,
ihre Grundstücke an die Gemeinde oder den von ihr beauftragten
Entwicklungsträger zu dem Wert zu veräußern,
der sich in Anwendung des § 169
Abs. 1 Nr.6 und Abs. 4 ergibt,
4. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb
eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen.
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(4) |
Die Gemeinde hat vor der förmlichen
Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die vorbereitenden
Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich
sind, um Beurteilungsunterlagen über die Festlegungsvoraussetzungen
nach Absatz 3 zu gewinnen. Die §§ 137 bis
141 sind entsprechend anzuwenden.
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(5) |
Der städtebauliche Entwicklungsbereich
ist so zu begrenzen, daß sich die Entwicklung zweckmäßig
durchführen läßt. Einzelne Grundstücke, die von
der Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem Bereich
ganz oder teilweise ausgenommen werden. Grundstücke, die den
in § 26 Nr. 2 und §
35 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Zwecken dienen, die in §
26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke sowie Grundstücke,
für die nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes
ein Anhörungsverfahren eingeleitet worden ist, und bundeseigene
Grundstücke, bei denen die Absicht, sie für Zwecke der Landesverteidigung
zu verwenden, der Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung
des Bedarfsträgers in den städtebaulichen Entwicklungsbereich
einbezogen werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen,
wenn auch bei Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme besteht.
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(6) |
Die Gemeinde beschließt die förmliche
Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung
(Entwicklungssatzung). In der Entwicklungssatzung ist der städtebauliche
Entwicklungsbereich zu bezeichnen.
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(7) |
Die Entwicklungssatzung bedarf der Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde; dem Antrag auf Genehmigung
ist ein Bericht über die Gründe, die die förmliche
Festlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs rechtfertigen,
beizufügen. § 6 Abs. 2 und 4 ist
entsprechend anzuwenden.
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(8) |
Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit
der Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. Die
Gemeinde kann sich auch auf die ortsübliche Bekanntmachung der
Erteilung der Genehmigung beschränken; §
10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.In der Bekanntmachung
nach den Sätzen 1 und 2 ist auf die Genehmigungspflicht nach
den §§ 144, 145
und 153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung
wird die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich.
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(9) |
Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Entwicklungssatzung
mit. Sie hat hierbei die von der Entwicklungssatzung betroffenen
Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat
in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, daß
eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt
wird (Entwicklungsvermerk). § 54 Abs.
2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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