(1) |
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren
außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung
der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach
§ 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
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(2) |
Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die
Gemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde
die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
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(3) |
Die Gemeinde kann mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder
teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für
ihren Erlaß fortbestehen.
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(4) |
Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz
oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen
für ihren Erlaß weggefallen sind.
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(5) |
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer
Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen
ist.
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(6) |
Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende
Veränderungssperre nach § 14 außer
Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht
nach § 144 Abs. 1 ausgeschlossen ist.
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