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(1) |
Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich
bekanntzumachen. Sie kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß
eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; §
10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung
nach den Sätzen 1 und 2 ist - außer im vereinfachten Sanierungsverfahren
- auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen. Mit der
Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.
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(2) |
Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche
Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung
betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt
hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, daß
eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). §
54 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1
bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht
nach § 144 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
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