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Wurde durch die Änderung des §
34 des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des
Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis dahin zulässige
Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert,
ist eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der §§
42, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des
§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 zu gewähren;
dies gilt nicht, soweit in dem Zeitpunkt, in dem nach §
44 Abs. 3 bis 5 Entschädigung verlangt werden kann, eine
entsprechende Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung
auch nach § 34 des Bundesbaugesetzes in
der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung hätte eintreten
können, ohne daß die Aufhebung oder Änderung nach
§ 44 des Bundesbaugesetzes in der bis
zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung zu entschädigen gewesen
wäre.
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