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(1) |
Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
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(2) |
Bebauungspläne nach §
8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde.
§ 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
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(3) |
Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung
nicht erforderlich ist, der Beschluß des Bebauungsplans durch
die Gemeinde ist ortsüblich bekanntzumachen. Der Bebauungsplan
ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten;
über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung
ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung
tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen
Veröffentlichung.
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