1. sie in einem Verfahren zur Enteignung
oder während eines Verfahrens zur Bodenordnung nach diesem
Gesetz oder anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
oder für ein Unternehmen, für das die Enteignung für
zulässig erklärt wurde, oder in einem bergbaulichen
Grundabtretungsverfahren vorgenommen wird,
2. sie in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich
vorgenommen wird und in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht
nach § 144 Abs. 2 nicht ausgeschlossen
ist,
3. der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder
ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter
beteiligt ist,
4. eine ausschließlich kirchlichen, wissenschaftlichen,
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende öffentlich-rechtliche
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, eine mit den Rechten
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete
Religionsgesellschaft oder eine den Aufgaben einer solchen Religionsgesellschaft
dienende rechtsfähige Anstalt, Stiftung oder Personenvereinigung
als Erwerber oder Eigentümer beteiligt ist oder
5. sie der Errichtung von Anlagen der öffentlichen
Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser
sowie von Anlagen der Abwasserwirtschaft dient.