Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
1. die Sanierung durchgeführt ist oder
2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben
wird.
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für
diesen Teil aufzuheben.
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