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(1) |
Werden für städtebauliche Maßnahmen
land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch genommen,
kann auf Antrag der Gemeinde mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
nach § 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes
ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen
entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern
verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die
durch die städtebaulichen Maßnahmen entstehen, vermieden
werden sollen. Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet
werden, wenn ein Bebauungsplan noch nicht rechtsverbindlich ist. In
diesem Fall muß der Bebauungsplan vor Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans
(§ 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes)
in Kraft getreten sein. Die Gemeinde ist Träger des Unternehmens
im Sinne des § 88 des Flurbereinigungsgesetzes.
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(2) |
Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans
nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes
kann bereits angeordnet werden, wenn der Flurbereinigungsplan bekanntgegeben
ist.
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(3) |
Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den Vorschriften
dieses Gesetzbuchs bleibt auch nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens
unberührt.
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