  | 
       
        
           
            | (1) | 
             
                Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn 
                öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende 
                Erschließung gesichert ist und wenn es 
            
                1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und 
                  nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, 
                2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, 
                3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, 
                  Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, 
                  der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen 
                  Betrieb dient,  
                4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen 
                  seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner 
                  besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt 
                  werden soll, 
                5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie 
                  zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle 
                  dient oder 
                6. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie 
            dient. 
           | 
           
           
            | (2) | 
            
          Sonstige Vorhaben können im Einzelfall 
            zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche 
            Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert 
            ist. 
           | 
           
           
            | (3) | 
             
               Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere 
                vor, wenn das Vorhaben 
              
             
                1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, 
                2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen 
                  Plans insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts 
                  widerspricht, 
                3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder 
                  ihnen ausgesetzt wird, 
                4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder 
                  andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung 
                  oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder 
                  für sonstige Aufgaben erfordert, 
                5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftpflege, des 
                  Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche 
                  Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt 
                  oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, 
                6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt 
                  oder die Wasserwirtschaft gefährdet oder 
                7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung 
                  befürchten läßt. 
              
              
            Raumbedeutsame Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen 
              den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche 
              Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, 
              soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele 
              der Raumordnung in Plänen im Sinne der §§ 
              8 oder 9 des Raumordnungsgesetzes 
              abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben 
              nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit 
              hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder 
              als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt 
              ist. 
             
             | 
           
           
            | (4) | 
             
                Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des 
                Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, daß sie Darstellungen 
                des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, 
                die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen 
                oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung 
                befürchten lassen, soweit sie im übrigen außenbereichsverträglich 
                im Sinne des Absatzes 3 sind: 
               
                1.	die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes 
                  im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen: 
                 
                  a)	das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung 
                    erhaltenswerter Bausubstanz, 
                    
                  b)	die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt 
                    im wesentlichen gewahrt, 
                  c)	die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger 
                    als sieben Jahre zurück, 
                  d)	das Gebäude ist vor dem 27. August 1996 zulässigerweise 
                    errichtet worden, 
                  e)	das Gebäude steht im räumlich-funktionalen 
                    Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen 
                    Betriebes, 
                    
                  f)	im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen 
                    neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen 
                    höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und 
                  g)	es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung 
                    als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es 
                    sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung 
                    des Betriebes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich, 
                   
                
                2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes 
                  an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: 
                
                 
                  a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet 
                    worden, 
                  b) das vorhandene Gebäude weist Mißstände 
                    oder Mängel auf, 
                  c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit 
                    vom Eigentümer selbst genutzt und 
                  d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, daß das neu 
                    errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen 
                    Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der 
                    Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge 
                    von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer 
                    Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die 
                    Annahme rechtfertigen, daß das neu errichtete Gebäude 
                    für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner 
                    Familie genutzt wird, 
                
                3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise 
                  errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche 
                  Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher 
                  Stelle, 
                4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, 
                  das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, 
                  auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen 
                  Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts 
                  dient, 
                5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens 
                  zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: 
                 
                  a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, 
                  b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen 
                    Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse 
                    angemessen und 
                  c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen 
                    Tatsachen die Annahme, daß das Gebäude von bisherigen 
                    Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird, 
                
                6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten 
                  gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis 
                  zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. 
              
              In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige 
            Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten 
            oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen 
            vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig. 
           | 
           
           
            | (5) | 
            
           Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen 
            Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung 
            auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich 
            schonenden Weise auszuführen. Die Baugenehmigungsbehörde 
            soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise 
            die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe 
            g sicherstellen. Im übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 
            4 Satz 1 sicherstellen, daß die bauliche oder sonstige Anlage 
            nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt 
            wird. 
           | 
           
           
            | (6) | 
            
           Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche 
            im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich 
            geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht 
            vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, daß Wohnzwecken dienenden 
            Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, 
            daß sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über 
            Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder 
            die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten 
            lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren 
            Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können 
            nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen 
            werden. Die Satzung muß mit einer geordneten städtebaulichen 
            Entwicklung vereinbar sein. Bei ihrer Aufstellung ist das vereinfachte 
            Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend 
            anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; 
            § 6 Abs. 2 und 4 und § 10 Abs. 3 sind 
            entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des 
            Absatzes 4 unberührt. 
           | 
           
         
       |