|
(1) |
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende
Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und
nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser,
der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen
Betrieb dient,
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen
seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner
besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt
werden soll,
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie
zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle
dient oder
6. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie
dient.
|
(2) |
Sonstige Vorhaben können im Einzelfall
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert
ist.
|
(3) |
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere
vor, wenn das Vorhaben
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen
Plans insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts
widerspricht,
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder
ihnen ausgesetzt wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder
andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung
oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder
für sonstige Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftpflege, des
Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche
Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt
oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt
oder die Wasserwirtschaft gefährdet oder
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung
befürchten läßt.
Raumbedeutsame Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen
den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche
Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen,
soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele
der Raumordnung in Plänen im Sinne der §§
8 oder 9 des Raumordnungsgesetzes
abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben
nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit
hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder
als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt
ist.
|
(4) |
Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des
Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, daß sie Darstellungen
des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen,
die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen
oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung
befürchten lassen, soweit sie im übrigen außenbereichsverträglich
im Sinne des Absatzes 3 sind:
1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung
erhaltenswerter Bausubstanz,
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt
im wesentlichen gewahrt,
c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger
als sieben Jahre zurück,
d) das Gebäude ist vor dem 27. August 1996 zulässigerweise
errichtet worden,
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen
Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes,
f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen
neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen
höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und
g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung
als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es
sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung
des Betriebes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich,
2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes
an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet
worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Mißstände
oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit
vom Eigentümer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, daß das neu
errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen
Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der
Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge
von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer
Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß das neu errichtete Gebäude
für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner
Familie genutzt wird,
3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise
errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche
Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher
Stelle,
4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten,
das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden,
auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen
Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts
dient,
5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens
zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen
Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse
angemessen und
c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen
Tatsachen die Annahme, daß das Gebäude von bisherigen
Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten
gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis
zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige
Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten
oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen
vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
|
(5) |
Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen
Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung
auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich
schonenden Weise auszuführen. Die Baugenehmigungsbehörde
soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise
die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
g sicherstellen. Im übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes
4 Satz 1 sicherstellen, daß die bauliche oder sonstige Anlage
nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt
wird.
|
(6) |
Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche
im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich
geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht
vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, daß Wohnzwecken dienenden
Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann,
daß sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über
Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder
die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten
lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren
Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können
nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen
werden. Die Satzung muß mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar sein. Bei ihrer Aufstellung ist das vereinfachte
Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde;
§ 6 Abs. 2 und 4 und § 10 Abs. 3 sind
entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des
Absatzes 4 unberührt.
|
|