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(1) |
Solange der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht
vorlegt oder die Rückgabe der ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte
schuldhaft verzögert, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach
der Steuerklasse VI zu ermitteln. Weist der Arbeitnehmer nach, daß
er die Nichtvorlage oder verzögerte Rückgabe der Lohnsteuerkarte
nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung
die ihm bekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers zugrunde
zu legen.
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(2) |
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Arbeitslohn für
den Monat Januar eines Kalenderjahrs abweichend von Absatz 1 auf
Grund der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende
Kalenderjahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte
für das neue Kalenderjahr bis zur Lohnabrechnung nicht vorgelegt
hat. Nach Vorlage der Lohnsteuerkarte ist die Lohnsteuerermittlung
für den Monat Januar zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu ändern. Legt der Arbeitnehmer bis zum 31. März keine
Lohnsteuerkarte vor, ist nachträglich Absatz 1 anzuwenden.
Die zuwenig oder zuviel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei
der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.
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(3) |
Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
sind, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer unabhängig von einer
Lohnsteuerkarte zu ermitteln. Dabei ist die Steuerklasse maßgebend,
die nach § 39 Abs. 3 bis 5 auf einer Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
einzutragen wäre. Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das
Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) über
die maßgebende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge
und einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag
(§ 39a) eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über
die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzuwenden
sind.
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(4) |
Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig behandelt werden, haben ihrem Arbeitgeber
vor Beginn des Kalenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis
eine Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigung wird auf Antrag
des Arbeitnehmers vom Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs.
1 Satz 1 Nr. 1) des Arbeitgebers erteilt. In die Bescheinigung,
für die die Vorschriften über die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
sinngemäß anzuwenden sind, trägt das Finanzamt die
maßgebende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge
und einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag
(§ 39a) ein. Ist der Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen
Arbeitgebern tätig, ist für die Erteilung jeder weiteren
Bescheinigung das Betriebsstättenfinanzamt zuständig,
das die erste Bescheinigung ausgestellt hat. Bei Ehegatten, die
beide Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber beziehen,
ist für die Erteilung der Bescheinigungen das Betriebsstättenfinanzamt
des älteren Ehegatten zuständig. |
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