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(1) |
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn
des Kalenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis
eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte
während des Dienstverhältnisses aufzubewahren. Er hat
sie dem Arbeitnehmer während des Kalenderjahrs zur Vorlage
beim Finanzamt oder bei der Gemeinde vorübergehend zu überlassen
sowie innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des Dienstverhältnisses
herauszugeben. Der Arbeitgeber darf die auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen Merkmale nur für die Einbehaltung der Lohnsteuer
verwerten; er darf sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenbaren,
soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
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(2) |
Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden
Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns
und den Lohnzahlungszeitraum festzustellen. Vom Arbeitslohn sind der
auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil des Versorgungs-Freibetrags
(§ 19 Abs. 2) und der auf den Lohnzahlungszeitraum
entfallende Anteil des Altersentlastungsbetrags (§
24a) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser
Beträge jeweils erfüllt sind. Außerdem hat der Arbeitgeber
nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
einen etwaigen Freibetrag vom Arbeitslohn abzuziehen oder einen etwaigen
Hinzurechnungsbetrag dem Arbeitslohn zuzurechnen. Für den so
ermittelten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer aus der für den Lohnzahlungszeitraum
geltenden allgemeinen Lohnsteuertabelle (§
38c Abs. 1) oder aus der besonderen Lohnsteuertabelle (§
38c Abs. 2) oder nach der diesen Lohnsteuertabellen angefügten
Anleitung zu ermitteln; die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden,
wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
versicherungspflichtig ist und zu dem in §
10c Abs. 3 bezeichneten Personenkreis gehört. Dabei ist die
auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maßgebend.
Die sich danach ergebende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten.
Die Oberfinanzdirektion kann allgemein oder auf Antrag des Arbeitgebers
ein Verfahren zulassen, durch das die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen
des § 42b Abs. 1 nach dem voraussichtlichen
Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, daß
die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a
Abs. 2) nicht unterschritten wird.
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(3) |
Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem
sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn
ohne den sonstigen Bezug festzustellen. Von dem voraussichtlichen
Jahresarbeitslohn sind der Versorgungs-Freibetrag (§
19 Abs. 2) und der Altersentlastungsbetrag (§
24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge
jeweils erfüllt sind, sowie nach Maßgabe der Eintragungen
auf der Lohnsteuerkarte ein etwaiger Jahresfreibetrag abzuziehen und
ein etwaiger Jahreshinzurechnungsbetrag zuzurechnen. Für den
so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn)
ist die Lohnsteuer aus der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle (§
38c Abs. 1) oder aus der besonderen Jahreslohnsteuertabelle (§
38c Abs. 2) oder nach der diesen Jahreslohnsteuertabellen angefügten
Anleitung zu ermitteln; die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden,
wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
versicherungspflichtig ist und zu dem in §
10c Abs. 3 bezeichneten Personenkreis gehört. Dabei ist die
auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maßgebend.
Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden
Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln.
Dabei ist der sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen sonstigen
Bezug im Sinne des Satzes 9 handelt, um den Versorgungs-Freibetrag
und den Altersentlastungsbetrag zu kürzen, wenn die Voraussetzungen
für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und
soweit sie nicht bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns
berücksichtigt worden sind. Der Unterschiedsbetrag zwischen den
ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die
von dem sonstigen Bezug einzubehalten ist. Werden in einem Lohnzahlungszeitraum
neben laufendem Arbeitslohn sonstige Bezüge von insgesamt nicht
mehr als 300 Deutsche Mark gezahlt, so sind sie dem laufenden Arbeitslohn
hinzuzurechnen. Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne
des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 in
der Weise zu ermäßigen, daß der sonstige Bezug bei
der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der
Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 7 zu verfünffachen ist.
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(4) |
Für Lohnzahlungszeiträume, für die
Lohnsteuertabellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die Lohnsteuer
aus den mit der Zahl der Kalendertage oder Wochen dieser Zeiträume
vervielfachten Beträgen der Lohnsteuertagestabelle oder Lohnsteuerwochentabelle.
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(5) |
Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich
Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen
längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann
er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln
und die Lohnsteuer abweichend von § 38
Abs. 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten. Satz 1 gilt nicht, wenn
der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder
die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf
erfolgt. Das Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, daß
die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn
die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint. Wenn
wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum
noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt
als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage
oder Arbeitswochen.
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(6) |
Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
der von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn von
der Lohnsteuer freizustellen, so erteilt das Betriebsstättenfinanzamt
auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine entsprechende
Bescheinigung. Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung als Beleg zum
Lohnkonto (§ 41 Abs. 1) aufzubewahren.
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(7) |
Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung
darf der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 39
nur steuerfrei auszahlen, wenn ihm eine Bescheinigung nach §
39a Abs. 6 vorliegt. |
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