Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des
Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers
abzuschließen. Der Arbeitgeber hat auf Grund der Eintragungen
im Lohnkonto auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahrs,
für das die Lohnsteuerkarte gilt, sowie zusätzlich die
Anzahl der nach § 41 Abs. 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben
U,
2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns,
3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den Großbuchstaben
B, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs
endet und der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum
oder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahrs nach der besonderen
Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) zu besteuern war,
4. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld,
den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz,
die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Bundes-Seuchengesetz,
die Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz sowie
die Zuschläge auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes,
5. die steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte,
6. die pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
7. steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 39 zu bescheinigen
(Lohnsteuerbescheinigung). Liegt dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte
des Arbeitnehmers nicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung
nach einem entsprechenden amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu
erteilen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung
auszuhändigen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf
des Kalenderjahrs beendet wird oder der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer
veranlagt wird. In den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber
die Lohnsteuerbescheinigung dem Betriebsstättenfinanzamt
einzureichen. Ist Freistellung nach § 39b Abs. 7 auf besonderem
Vordruck erteilt, so ist die Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 1,
5 bis 7 auf diesem Vordruck einzutragen; die Sätze 4 und
5 sind anzuwenden. Kann ein Arbeitgeber, der für die Lohnabrechnung
ein maschinelles Verfahren anwendet, die Lohnsteuerbescheinigung
nach Satz 2 nicht sofort bei Beendigung des Dienstverhältnisses
ausschreiben, so hat er die Lohnsteuerkarte bis zur Ausschreibung
der Lohnsteuerbescheinigung zurückzubehalten und dem Arbeitnehmer
eine Bescheinigung über alle auf der Lohnsteuerkarte des
Arbeitnehmers eingetragenen Merkmale auszuhändigen; in dieser
Bescheinigung ist außerdem der Zeitpunkt einzutragen, zu
dem das Dienstverhältnis beendet worden ist. In diesem Fall
ist die Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung innerhalb von
acht Wochen nachzuholen.
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