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(1) |
Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf
eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte
(§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt),
eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summe der
im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden
Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene
und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt
abzuführen. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner
Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. Der Arbeitgeber
wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen
befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten
oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das
dem Finanzamt mitteilt.
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(2) |
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich
der Kalendermonat. Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr,
wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene
Kalenderjahr mehr als 1.600 Deutsche Mark, aber nicht mehr als 6.000
Deutsche Mark betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das
Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene
Kalenderjahr nicht mehr als 1.600 Deutsche Mark betragen hat. Hat
die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen
Kalenderjahrs bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr
abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Wenn die Betriebsstätte im
vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf
einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat
nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende
Lohnsteuer maßgebend.
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(3) |
Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, daß
die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern
einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen
ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.
Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere
öffentliche Kasse können anordnen, daß die Lohnsteuer
abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden
und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer
nicht gesichert erscheint.
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(4) |
Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe
betreiben, dürfen vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden
Lohnsteuer einen Betrag von 40 vom Hundert der Lohnsteuer der auf
solchen Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis
von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen
und einbehalten. Die Handelsschiffe müssen in einem inländischen
Seeschiffsregister eingetragen sein, die deutsche Flagge führen
und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr
mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen
Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen
See betrieben werden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,
wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb
der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur
Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten
unter dem Meeresboden eingesetzt werden. Ist für den Lohnsteuerabzug
die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, so bemißt
sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I. |
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