Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht.
Dabei gilt folgendes:
1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
a) ledig sind,
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die
Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt
sind;
2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 bezeichneten
Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Haushaltsfreibetrag (§
32 Abs. 7) zu berücksichtigen ist;
3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten
in die Steuerklasse V eingereiht wird,
b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im
Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben,
für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der
Ehegatte verstorben ist,
c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd
getrennt gelebt haben und
bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, für das Kalenderjahr,
in dem die Ehe aufgelöst worden ist;
4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet
sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers
ebenfalls Arbeitslohn bezieht;
5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten
Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider
Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander
von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung
der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.
Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern
3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des §
1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a
erfüllen.
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