Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von seiner Berechtigung
zur nachträglichen Einbehaltung von Lohnsteuer nach Absatz
1 keinen Gebrauch macht oder die Lohnsteuer nicht nachträglich
einbehalten werden kann, weil
1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, die
nach Beginn des Dienstverhältnisses vorgenommen worden sind,
auf einen Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirken,
2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht
oder
3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs bereits die Lohnsteuerbescheinigung
ausgeschrieben hat, dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich
anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom
Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche
Mark übersteigt. § 42d bleibt
unberührt.
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