1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie
nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1
bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören. Werden die Bezüge
freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht
oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt,
so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig ist; dem Empfänger sind dagegen
zuzurechnen
a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflichtigen,
von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter
Zwecke im Sinne der § 52 bis § 54 der Abgabenordnung gewährt
werden, und
b) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung
von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten
sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung. Zu den in Satz 1 bezeichneten
Einkünften gehören auch
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte
aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. Als Ertrag des
Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der
Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag,
der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts
der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der
Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des Rentenrechts
(Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Bei
Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten |
Ertrags-
anteil
in v.H. |
Bei
Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten |
Ertrags-
anteil
in v.H. |
Bei
Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten |
Ertrags-
anteil
in v.H. |
0
bis 3 |
73
|
44
|
49
|
68
|
23
|
4
bis 5 |
72
|
45
|
48
|
69
|
22
|
6
bis 8 |
71
|
46
|
47
|
70
|
21
|
9
bis 11 |
70
|
47
|
46
|
71
|
20
|
12
bis 13 |
69
|
48
|
45
|
72
|
19
|
14
bis 15 |
68
|
49
|
44
|
73
|
18
|
16
bis 17 |
67
|
50
|
43
|
74
|
17
|
18
bis 19 |
66
|
51
|
42
|
75
|
16
|
20
bis 21 |
65
|
52
|
41
|
76
|
15
|
22
bis 23 |
64
|
53
|
40
|
77
|
14
|
24
bis 25 |
63
|
54
|
39
|
78
|
13
|
26
bis 27 |
62
|
55
|
38
|
79
|
12
|
28
|
61
|
56
|
37
|
80
bis 81 |
11
|
29
bis 30 |
60
|
57
|
36
|
82
|
10
|
31
|
59
|
58
|
35
|
83
|
9
|
32
bis 33 |
58
|
59
|
34
|
84
bis 85 |
8
|
34
|
57
|
60
|
32
|
86
bis 87 |
7
|
35
|
56
|
61
|
31
|
88
|
6
|
36
bis 37 |
55
|
62
|
30
|
89
bis 91 |
5
|
38
|
54
|
63
|
29
|
92
bis 93 |
4
|
39
|
53
|
64
|
28
|
94
bis 96 |
3
|
40
|
52
|
65
|
27
|
ab
97 |
2
|
41
bis 42 |
51
|
66
|
26
|
|
|
43
|
50
|
67
|
25
|
|
|
Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 01.01.1955
zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit
mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten
abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit
beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt;
b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen,
die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden; 1a. Einkünfte
aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach §
10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden können;
2. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
im Sinne des § 23;
3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu
den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören,
z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der
Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind
nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche
Mark im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen die Werbungskosten
die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung
des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach
§ 10d abgezogen werden. Die Verluste
mindern jedoch nach Maßgabe des §
10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar
vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen
aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt;
4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder,
Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die
auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes
sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden
Gesetze der Länder gezahlt werden. Werden zur Abgeltung des
durch das Mandat veranlaßten Aufwandes Aufwandsentschädigungen
gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen
nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Wahlkampfkosten zur Erlangung
eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder
im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen
werden. Es gelten entsprechend
a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes
1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
§ 3 Nr. 62,
b) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2; beim Zusammentreffen
mit Versorgungsbezügen im Sinne von
§ 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein
Betrag von 6.000 Deutsche Mark im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt
wird, und für die Versorgungsabfindung §
34 Abs. 1.
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