(1) |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft,
Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile
mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Zu diesen Einkünften
gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung,
wenn im Wirtschaftsjahr Zu diesen Einkünften gehören auch
die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten, für
die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten, für
die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten, für
die nächsten 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten und für
die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten je Hektar
der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich
genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände
sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. § 51 Abs.
2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden. Die Einkünfte
aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter
als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu
den Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen
des § 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte
der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
2. Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher
Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);
3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft
oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht; 4. Einkünfte
von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen
Realgemeinden im Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes.
|
(2) |
Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb.
Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die
Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe
nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal
ist.
3. die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung
der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
|
(3) |
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der
Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt,
soweit sie den Betrag von 1.300 Deutsche Mark übersteigen.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 60.000
Deutsche Mark nicht übersteigt. Im Falle der Zusammenveranlagung
von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1
und 2.
|
(4) |
Absatz 2 Nr. 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum
1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen
Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung
die Voraussetzungen für die Anwendung des §
13 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen. Der Steuerpflichtige
kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum
1998 unwiderruflich beantragen, daß Absatz 2 Nr. 2 ab diesem
Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird. §
52 Abs. 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend
anzuwenden. Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen
und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und
Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nr. 2
letztmals angewendet wird. Der Entnahmegewinn bleibt außer
Ansatz.
Werden
1. die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen
oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten,
oder
2. eine vor dem 01.01.1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung
überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden
für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers
entnommen, bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn
ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit
nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentümers
des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die
unter Satz 4 oder unter Nummer 1 fallen.
|