Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe
des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs
wird durch die Freibeträge nach §
32 Abs. 6 oder durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt bewirkt.
Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es
der Förderung der Familie. Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld
als Steuervergütung monatlich gezahlt. Wird die gebotene steuerliche
Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt,
sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge
nach § 32 Abs. 6 abzuziehen. In diesen
Fällen sind das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen nach
§ 36 Abs. 2 zu verrechnen, auch soweit
sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs
zustehen. Wird nach ausländischem Recht ein höheres Kindergeld
als nach § 66 gezahlt, so beschränkt
sich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen Kindergeldes.
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