(2) |
Begünstigt sind Wohnungen im Inland,
1. a) für die der Bauantrag nach dem 28.02.1989 gestellt
worden ist und die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind
oder
b) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28.02.1989 auf Grund eines
nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft
worden sind,
2. die vor dem 01.01.1996 fertiggestellt worden sind,
3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten
unmittelbar oder mittelbar gewährt werden,
4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden
neun Jahren (Verwendungszeitraum) dem Steuerpflichtigen zu fremden
Wohnzwecken dienen und
5. für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Verwendungszeitraums,
in dem er die Wohnungen vermietet hat, durch eine Bescheinigung
nachweist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. |
(3) |
Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist von der nach § 3 des
Wohnungsbindungsgesetzes zuständigen Stelle, im Saarland
von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle (zuständige
Stelle), nach Ablauf des jeweiligen Jahres des Begünstigungszeitraums
für Wohnungen zu erteilen,
1. a) die der Steuerpflichtige nur an Personen vermietet hat,
für die
aa) eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach §
5 des Wohnungsbindungsgesetzes, im Saarland eine Mieteranerkennung,
daß die Voraussetzungen des § 14 des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland erfüllt sind, ausgestellt worden ist,
oder
bb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, daß sie
die Voraussetzungen des § 88a Abs. 1 Buchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
im Saarland des § 51b Abs. 1 Buchstabe b des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland, erfüllen, und wenn die Größe
der Wohnung die in dieser Bescheinigung angegebene Größe
nicht übersteigt, oder
b) für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinne des
Buchstabens a gefunden hat und für die ihm die zuständige
Stelle nicht innerhalb von sechs Wochen nach seiner Anforderung
einen solchen Mieter nachgewiesen hat, und
2. bei denen die Höchstmiete nicht überschritten worden
ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Höchstmiete
in Anlehnung an die Beträge nach § 72 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
im Saarland unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland durch Rechtsverordnung festzusetzen. In der
Rechtsverordnung ist eine Erhöhung der Mieten in Anlehnung
an die Erhöhung der Mieten im öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbau zuzulassen. § 4 des Gesetzes zur Regelung der
Miethöhe bleibt unberührt. Bei Wohnungen, für die
der Bauantrag nach dem 31.12.1992 gestellt worden ist und die vom
Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder die vom Steuerpflichtigen
auf Grund eines nach dem 31.12.1992 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, gilt Satz 1 Nummer
1 Buchstabe a mit der Maßgabe, daß der Steuerpflichtige
die Wohnungen nur an Personen vermietet hat, die im Jahr der Fertigstellung
zu ihm in einem Dienstverhältnis gestanden haben, und ist Satz
1 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden. |