Gewerbliche Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift sind vorbehaltlich
des Satzes 2 Gewinne oder Gewinnanteile, die nach § 7 oder § 8 Nr.
4 des Gewerbesteuergesetzes der Gewerbesteuer unterliegen. Ausgenommen
sind:
1. Gewinne und Gewinnanteile, die nach § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3,
Nr. 2a, 3, 5, 7 und 8 des Gewerbesteuergesetzes zu kürzen sind.
Das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft,
die im Rahmen einer Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und
3 des Gewerbesteuergesetzes Betriebsstätte des Organträgers
ist, soweit die Gewinne oder Gewinnanteile bei der Ermittlung des
Gewinns des Organträgers angesetzt worden sind;
2. Einkommen oder Einkommensteile, die im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen
Organschaft im Sinne der § 14 und § 17 des Körperschaftsteuergesetzes
dem Organträger zugerechnet werden;
3. Kürzungsbeträge nach § 9 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes,
soweit sie auf Anteile am Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte
entfallen;
4. Gewinne, die einer Steuerermäßigung nach § 34 unterliegen.
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