EStG - §26b. Zusammenveranlagung von Ehegatten

Bücherschrank
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.


Home

Zurück
SiteService.delast update 24.09.2024