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(1) |
Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des §
1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen
zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe
des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter
Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung
(§ 26b) wählen; für den
Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie statt
dessen die besondere Veranlagung nach §
26c wählen. Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraums
aufgelöst worden ist, bleibt für die Anwendung des Satzes
1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum
wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen
des Satzes 1 ebenfalls vorliegen. Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe
durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe
die besondere Veranlagung nach § 26c
wählen.
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(2) |
Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der
Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten werden zusammen
veranlagt oder - für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
- nach § 26c veranlagt, wenn beide
Ehegatten die betreffende Veranlagungsart wählen. Die zur Ausübung
der Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich
oder zu Protokoll abzugeben.
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(3) |
Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärungen
nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die Ehegatten die
Zusammenveranlagung wählen. |
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