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(1) |
Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert
bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten
der § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 zufließen. |
(2) |
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost,
Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den
um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen
am Abgabeort anzusetzen. Für die private Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend. Kann das Kraftfahrzeug auch
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden,
erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um
0,03 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Wert nach den Sätzen
2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten
Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug
insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis
der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachgewiesen werden. Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrten
im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 vom
Hundert des Listenpreises im Sinne des §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung
zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort
anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrten ein Abzug
von Werbungskosten nach § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß
anzuwenden. Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch
Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr.
3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind,
sind diese Werte maßgebend. Die Werte nach Satz 6 sind auch
bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
unterliegen. Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge
der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. Sachbezüge, die
nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die
sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte
ergebenden Vorteile insgesamt 50 Deutsche Mark im Kalendermonat nicht
übersteigen. |
(3) |
Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses
Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend
für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder
erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert
wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um vier
vom Hundert geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der
dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen
fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden
Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis
insgesamt 2.400 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. |
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