Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören auch
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit,
für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft
auf eine solche;
c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des
Handelsgesetzbuchs;
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn
sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von
Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen
auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen,
die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche
Zwecke zusammenhängen.
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