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(1) |
Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des
Pachtverhältnisses verlangen, wenn
- bei der Betriebspacht der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage
bildet,
- 2. bei der Pacht eines Grundstücks der Pächter auf dieses
Grundstück zur Aufrechterhaltung seines Betriebes, der seine
wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist und die
vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses für den Pächter
oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter
Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht
zu rechtfertigen ist. Die Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen
wiederholt verlangt werden.
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(2) |
Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen,
daß das Pachtverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter
Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Verpächter
nicht zuzumuten, das Pachtverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen
fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen, daß es unter einer
angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
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(3) |
Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses
nicht verlangen, wenn
- er das Pachtverhältnis gekündigt hat;
- der Verpächter zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
oder im Falle des § 593a zur vorzeitigen Kündigung unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist berechtigt ist;
- die Laufzeit des Vertrages bei der Pacht eines Betriebes,
der Zupacht von Grundstücken, durch die ein Betrieb entsteht,
oder bei der Pacht von Moor- und Ödland, das vom Pächter kultiviert
worden ist, auf mindestens achtzehn Jahre, bei der Pacht anderer
Grundstücke auf mindestens zwölf Jahre vereinbart ist;
- der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in
eigene Nutzung nehmen oder zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger
öffentlicher Aufgaben verwenden will.
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(4) |
Die Erklärung des Pächters, mit der er die Fortsetzung
des Pachtverhältnisses verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf
Verlangen des Verpächters soll der Pächter über die Gründe des Fortsetzungsverlangens
unverzüglich Auskunft erteilen.
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(5) |
Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses
ablehnen, wenn der Pächter die Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr
vor Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter verlangt oder
auf eine Anfrage des Verpächters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt
hat. Ist eine zwölfmonatige oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart,
so genügt es, wenn das Verlangen innerhalb eines Monats nach Zugang
der Kündigung erklärt wird.
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(6) |
Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag
das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung und über die Dauer
des Pachtverhältnisses sowie über die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt
wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses jedoch
nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in Absatz 3 Nr. 3 genannten
Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden Pachtverhältnisses, nicht
übersteigt. Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache
beschränkt werden.
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(7) |
Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
spätestens neun Monate vor Beendigung des Pachtverhältnisses und im
Falle einer zwölfmonatigen oder kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate
nach Zugang der Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht zu stellen.
Das Gericht kann den Antrag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermeidung
einer unbilligen Härte geboten erscheint und der Pachtvertrag noch
nicht abgelaufen ist.
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(8) |
Auf das Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses
nach den Absätzen 1 bis 7 zu verlangen, kann nur verzichtet werden,
wenn der Verzicht zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder
vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle erklärt wird.
Eine Vereinbarung, daß einem Vertragsteil besondere Nachteile oder
besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen
1 bis 7 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
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