(1) |
Der Mieter kann der Kündigung eines Mietverhältnisses
über Wohnraum widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des
Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertragsmäßige Beendigung des
Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten
würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters
nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener
Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden
nur die in dem Kündigungsschreiben nach §
564a Abs. 1 Satz 2 angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht
die Gründe nachträglich entstanden sind.
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(2) |
Im Falle des Absatzes 1 kann der Mieter verlangen,
daß das Mietverhältnis solange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung
aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten,
das Mietverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen,
so kann der Mieter nur verlangen, daß es unter einer angemessenen
Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
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(3) |
Kommt keine Einigung zustande, so wird über eine Fortsetzung
des Mietverhältnisses und über deren Dauer sowie über die Bedingungen,
nach denen es fortgesetzt wird, durch Urteil Bestimmung getroffen.
Ist ungewiß, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund
deren die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine
Familie eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, daß das Mietverhältnis
auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
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(4) |
Der Mieter kann eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
nicht verlangen,
- wenn er das Mietverhältnis gekündigt hat;
- wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kündigung
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.
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(5) |
Die Erklärung des Mieters, mit der er der Kündigung
widerspricht und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt, bedarf
der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter
über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
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(6) |
Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses
ablehnen, wenn der Mieter den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate
vor der Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter gegenüber erklärt
hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist
den in § 564a Abs. 2 bezeichneten Hinweis erteilt, so kann der Mieter
den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
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(7) |
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
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(8) |
Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhältnisse
der in § 564b Abs. 7 Nr. 1, 2, 4 und 5
genannten Art.
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