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(1) |
Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, Räume
oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die Kündigung zulässig,
- wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für
den Ablauf des folgenden Tages;
- wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, spätestens am
ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
- wenn der Mietzins nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten
bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
für den Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis
über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister
eingetragene Schiffe jedoch nur für den Ablauf eines Kalendervierteljahres.
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(1a) |
Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die
Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres
für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig.
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(2) |
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf
des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren
seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist
um jeweils drei Monate. Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter
zur Kündigung unter Einhaltung einer kürzeren Frist berechtigt sein
soll, ist nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch
vermietet ist. Eine Vereinbarung, nach der die Kündigung nur für den
Schluß bestimmter Kalendermonate zulässig sein soll, ist unwirksam.
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(3) |
Ist Wohnraum, den der Vermieter ganz oder überwiegend
mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, Teil der vom Vermieter
selbst bewohnten Wohnung, jedoch nicht zum dauernden Gebrauch für
eine Familie überlassen, so ist die Kündigung zulässig,
- wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für
den Ablauf des folgenden Tages;
- wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, spätestens am
ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
- wenn der Mietzins nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten
bemessen ist, spätestens am Fünfzehnten eines Monats für den
Ablauf dieses Monats.
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(4) |
Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist
die Kündigung zulässig,
- wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für
den Ablauf des folgenden Tages;
- wenn der Mietzins nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist,
spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das
Mietverhältnis endigen soll.
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(5) |
Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nr. 3, Absatz
4 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann.
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