(1) |
In ein Mietverhältnis über Wohnraum, in dem der Mieter
mit seinem Ehegatten den gemeinsamen Hausstand führt, tritt mit dem
Tode des Mieters der Ehegatte ein. Erklärt der Ehegatte binnen eines
Monats, nachdem er von dem Tode des Mieters Kenntnis erlangt hat,
dem Vermieter gegenüber, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen
will, so gilt sein Eintritt in das Mietverhältnis als nicht erfolgt;
§ 206 gilt entsprechend.
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(2) |
Wird in dem Wohnraum ein gemeinsamer Hausstand mit
einem oder mehreren anderen Familienangehörigen geführt, so treten
diese mit dem Tode des Mieters in das Mietverhältnis ein. Das gleiche
gilt, wenn der Mieter einen gemeinsamen Hausstand mit seinem Ehegatten
und einem oder mehreren anderen Familienangehörigen geführt hat und
der Ehegatte in das Mietverhältnis nicht eintritt. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend; bei mehreren Familienangehörigen kann jeder die
Erklärung für sich abgeben. Sind mehrere Familienangehörige in das
Mietverhältnis eingetreten, so können sie die Rechte aus dem Mietverhältnis
nur gemeinsam ausüben. Für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis
haften sie als Gesamtschuldner.
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(3) |
Der Ehegatte oder die Familienangehörigen haften, wenn
sie in das Mietverhältnis eingetreten sind, neben dem Erben für die
bis zum Tode des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner;
im Verhältnis zu dem Ehegatten oder den Familienangehörigen haftet
der Erbe allein.
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(4) |
Hat der Mieter den Mietzins für einen nach seinem Tode
liegenden Zeitraum im voraus entrichtet und treten sein Ehegatte oder
Familienangehörige in das Mietverhältnis ein, so sind sie verpflichtet,
dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung
des Mietzinses ersparen oder erlangen.
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(5) |
Der Vermieter kann das Mietverhältnis unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Ehegatten
oder Familienangehörigen, der in das Mietverhältnis eingetreten ist,
ein wichtiger Grund vorliegt; die Kündigung kann nur für den ersten
Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 556a ist entsprechend
anzuwenden.
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(6) |
Treten in ein Mietverhältnis über Wohnraum der Ehegatte
oder andere Familienangehörige nicht ein, so wird es mit dem Erben
fortgesetzt. Sowohl der Erbe als der Vermieter sind berechtigt, das
Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen;
die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie
zulässig ist.
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(7) |
Eine von den Absätzen 1, 2 oder 5 abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
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