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(1) |
Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung
der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern.
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(2) |
Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache
ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich,
wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus
beeinflußt wird. Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis
des Verpächters errichten. Verweigert der Verpächter die Erlaubnis,
so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht
ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen
Verbesserung der Rentabilität des Betriebes geeignet erscheint und
dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen
zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt
ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das
Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen
ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art
und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung für die
Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht
über die Rückgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozeßordnung gilt
entsprechend.
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(3) |
Hat der Pächter das nach §
582a zum Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang mit einer
Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert, so kann
der Verpächter schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich in
entsprechender Anwendung des § 582a Abs.
3 verlangen, es sei denn, daß der Erlös der veräußerten Inventarstücke
zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden
Verbesserung der Pachtsache nach § 591
verwendet worden ist.
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