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(1) |
Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann der Vermieter
vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 nur kündigen, wenn er ein berechtigtes
Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
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(2) |
Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der
Beendigung des Mietverhältnisses ist es insbesondere anzusehen, wenn
- der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht
unerheblich verletzt hat;
- der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem
Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt.
Ist an den vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den
Mieter Wohnungseigentum begründet worden, so kann sich der Erwerber
auf berechtigte Interessen im Sinne des Satzes 1 nicht vor Ablauf
von drei Jahren seit der Veräußerung an ihn berufen. Ist die ausreichende
Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen
in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonderes gefährdet,
so verlängert sich die Frist nach Satz 2 auf fünf Jahre. Diese
Gebiete werden durch Rechtsverordnung der Landesregierungen für
die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren bestimmt;
- der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an
einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks
gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Die
Möglichkeit, in Falle einer anderweitigen Vermietung als Wohnraum
eine höhere Miete zu erzielen, bleibt dabei außer Betracht. Der
Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, daß er die Mieträume
im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung
an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern
will. Ist an den vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an
den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum
veräußert worden, so kann sich der Erwerber in Gebieten, die die
Landesregierung nach Nummer 2 Satz 4 bestimmt hat, nicht vor Ablauf
von fünf Jahren seit der Veräußerung an ihn darauf berufen, daß
er die Mieträume veräußern will;
- der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile
eines Grundstücks dazu verwenden will,
a. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
b. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen
und Grundstücksteilen auszustatten,
die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt
und sie dem Mieter vor dem 1. Juni 1995 mitteilt. Die Kündigung
ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf
des übernächsten Monats zulässig. Der Mieter kann eine angemessene
Senkung des Mietzinses verlangen. Verzögert sich der Beginn der
Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses
um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
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(3) |
Als berechtigte Interessen des Vermieter werden nur
die Gründe berücksichtigt, die in dem Kündigungsschreiben angegeben
sind, soweit sie nicht nachträglich entstanden sind.
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(4) |
Bei einem Mietverhältnis über eine Wohnung in einem
vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude
- mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder
- mit drei Wohnungen, wenn mindestens eine der Wohnungen durch
Ausbau oder Erweiterung eines vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäudes
nach dem 31. Mai 1990 und vom dem 1. Juni 1995 fertiggestellt
worden ist, kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, auch
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, im Falle
der Nr. 2 beim Abschluß eines Mietvertrages nach Fertigstellung
der Wohnung jedoch nur, wenn er den Mieter bei Vertragsschluß
auf diese Kündigungsmöglichkeit hingewiesen hat. Die Kündigungsfrist
verlängert sich in diesem Fall um drei Monate. Dies gilt entsprechend
für Mietverhältnisse über Wohnraum innerhalb der vom Vermieter
selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach Absatz
7 von der Anwendung dieser Vorschriften ausgenommen ist. In dem
Kündigungsschreiben ist anzugeben, daß die Kündigung nicht auf
die Voraussetzungen des Absatzes 1 gestützt wird.
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(5) |
Weitergehende Schutzrechte des Mieters bleiben unberührt.
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(6) |
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
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(7) |
Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhältnisse:
- über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet
ist,
- über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung
ist und den der Vermieter ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen
auszustatten hat, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch
für eine Familie überlassen ist,
- über Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims
ist,
- über Wohnraum in Ferienhäusern und Ferienwohnungen in Ferienhausgebieten,
der vor dem 1. Juni 1995 dem Mieter überlassen worden ist, wenn
der Vermieter den Mieter bei Vertragsschluß auf die Zweckbestimmung
des Wohnraums und die Ausnahme von den Absätzen 1 bis 6 hingewiesen
hat,
- über Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen
Rechts im Rahmen der durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben angemietet
hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf oder in Ausbildung
befindlichen Personen zu überlassen, wenn die den Wohnraum dem
Mieter vor dem 1. Juni 1995 überlassen und ihn bei Vertragsschluß
auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den
Absätzen 1 bis 6 hingewiesen hat.
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