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(1) |
Ist die Umlegungskarte vor dem 1. Juli 1987 ausgelegt
worden (§ 69 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes),
sind die §§ 53, 55,
58 Abs. 2, § 59
Abs. 2, § 61 Abs. 1 und die
§§ 63, 64
und 68 bis 70 des Bundesbaugesetzes weiter
anzuwenden. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Vorwegregelung nach §
76 des Bundesbaugesetzes getroffen worden, ist §
55 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
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(2) |
§ 57 Satz 4 und §
58 Abs. 1 Satz 1 sind auch anzuwenden, wenn die Umlegungsstelle
vor dem 1. Juli 1987 den Umlegungsplan durch Beschluß aufgestellt
(§ 66 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes) oder
eine Vorwegregelung getroffen hat (§ 76
des Bundesbaugesetzes) und die Grundstücke dabei erkennbar in
bezug auf die Flächen nach § 55 Abs.
2 des Bundesbaugesetzes erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt
worden sind.
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(3) |
Hat die Gemeinde den Beschluß über die Grenzregelung
vor dem 1. Juli 1987 gefaßt (§ 82
des Bundesbaugesetzes), sind die §§ 80
bis 83 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
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