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            | (1) | 
            
           Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis 
            der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken 
            unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 
            55 Abs. 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, 
            daß die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung 
            erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des § 
            57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt. 
            Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen 
            werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 
            10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle 
            kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden 
            Geldbeitrag erheben. 
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            | (2) | 
            
          Kann das neue Grundstück nicht in 
            gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch 
            begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen. 
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            | (3) | 
            
           Für die Bemessung von Geldbeiträgen 
            und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt 
            des Umlegungsbeschlusses maßgebend. 
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