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(1) |
Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis
der Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstücken
unter Anrechnung des Flächenabzugs nach §
55 Abs. 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen,
daß die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung
erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des §
57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberücksichtigt.
Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen
werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu
10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle
kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden
Geldbeitrag erheben.
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(2) |
Kann das neue Grundstück nicht in
gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch
begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszugleichen.
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(3) |
Für die Bemessung von Geldbeiträgen
und Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt
des Umlegungsbeschlusses maßgebend.
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