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            | (1) | 
            
           Grundstücksgleiche Rechte sowie andere 
            Rechte an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder 
            an einem das Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche 
            mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche 
            Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet 
            gelegenen Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in 
            der Benutzung des Grundstücks beschränken, können durch 
            den Umlegungsplan aufgehoben, geändert oder neu begründet 
            werden. Zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung 
            der Grundstücke können Flächen für hintere Zuwege, 
            gemeinschaftliche Hofräume, Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, 
            Stellplätze, Garagen, Flächen zum Ausgleich im Sinne des 
            § 1a Abs. 3 oder andere Gemeinschaftsanlagen 
            in Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans festgelegt 
            und ihre Rechtsverhältnisse geregelt werden. Im Landesrecht vorgesehene 
            öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück 
            betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast) können im 
            Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde aufgehoben, geändert 
            oder neu begründet werden. 
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            | (2) | 
            Soweit durch die Aufhebung, Änderung 
              oder Begründung von Rechten oder Baulasten Vermögensnachteile 
              oder Vermögensvorteile entstehen, findet ein Ausgleich in Geld 
              statt. Für den Fall, daß Vermögensnachteile entstehen, 
              sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten 
              Abschnitt des Fünften Teils und über den Härteausgleich 
              nach 
            § 181 entsprechend anzuwenden. 
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            | (3) | 
            
          Die Absätze 1 und 2 gelten auch für 
            die nach § 55 Abs. 5 in die Verteilungsmasse 
            eingebrachten Grundstücke. 
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