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(1) |
Grundstücksgleiche Rechte sowie andere
Rechte an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder
an einem das Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche
mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche
Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet
gelegenen Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in
der Benutzung des Grundstücks beschränken, können durch
den Umlegungsplan aufgehoben, geändert oder neu begründet
werden. Zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung
der Grundstücke können Flächen für hintere Zuwege,
gemeinschaftliche Hofräume, Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen,
Stellplätze, Garagen, Flächen zum Ausgleich im Sinne des
§ 1a Abs. 3 oder andere Gemeinschaftsanlagen
in Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans festgelegt
und ihre Rechtsverhältnisse geregelt werden. Im Landesrecht vorgesehene
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück
betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast) können im
Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde aufgehoben, geändert
oder neu begründet werden.
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(2) |
Soweit durch die Aufhebung, Änderung
oder Begründung von Rechten oder Baulasten Vermögensnachteile
oder Vermögensvorteile entstehen, findet ein Ausgleich in Geld
statt. Für den Fall, daß Vermögensnachteile entstehen,
sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils und über den Härteausgleich
nach
§ 181 entsprechend anzuwenden.
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(3) |
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
die nach § 55 Abs. 5 in die Verteilungsmasse
eingebrachten Grundstücke.
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