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     Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können 
      die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke 
      sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt 
      werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Die §§ 
      70 bis 75 gelten entsprechend. | 
    
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