BauGB - §76. Vorwegnahme der Entscheidung

Bücherschrank Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.

Zur Übersicht BauGB bzw. zur Übersicht Bodenordnung BauGB §45 - §84


HomeHome

EnzyklopädieZurück
SiteService.delast update 24.09.2024