(1) |
Die Gemeinde ist Gläubigerin und
Schuldnerin der im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen.
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(2) |
Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung
nach § 71 fällig. Die Fälligkeit
der Ausgleichsleistungen für Mehrwerte (§§
57 bis 61) kann bis zu längstens zehn Jahren hinausgeschoben
werden; dabei kann vorgesehen werden, daß die Bezahlung dieser
Ausgleichsleistungen ganz oder teilweise in wiederkehrenden Leistungen
erfolgt. In den Fällen des Satzes 2 soll die Ausgleichsleistung
ab Fälligkeit und bei Anfechtung des Umlegungsplans lediglich
wegen der Höhe einer Geldleistung soll diese in Höhe des
angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten des Umlegungsplans dem Grund
nach mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
jährlich verzinst werden.
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(3) |
Die Verpflichtungen des Eigentümers
oder des Erbbauberechtigten zu Geldleistungen nach den
§§ 57 bis 61 gelten als Beitrag und ruhen als öffentliche
Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.
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(4) |
Wird zur Sicherung eines Kredits, der
1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau zerstörter
Gebäude oder dem Ausbau oder der Erweiterung bestehender
Gebäude oder
2. der Durchführung notwendiger außerordentlicher
Instandsetzungen an Gebäuden
auf dem belasteten Grundstück dient, ein Grundpfandrecht bestellt,
so kann für dieses auf Antrag ein Befriedigungsvorrecht vor der
öffentlichen Last nach Absatz 3 oder einem Teil derselben für
den Fall der Zwangsvollstreckung in das Grundstück bewilligt
werden, wenn dadurch die Sicherheit der öffentlichen Last nicht
gefährdet wird und die Zins- und Tilgungssätze für
das Grundpfandrecht den üblichen Jahresleistungen für erstrangige
Tilgungshypotheken entsprechen. Die Bewilligung kann von der Erfüllung
von Bedingungen abhängig gemacht werden.
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(5) |
Soweit die Kosten und Geldleistungen der
Umlegung von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger verursacht
sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu erstatten.
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(6) |
Die öffentlichen Lasten (Absatz 3)
sind im Grundbuch zu vermerken.
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