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(1) |
Die zugeteilten Grundstücke treten
hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese
Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben
werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich
gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken
ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen
Grundstücke über.
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(2) |
Erhält der Eigentümer, dem
ein neues Grundstück zugeteilt wird, für das alte Grundstück
zum Ausgleich von Wertunterschieden einen Geldausgleich oder nach
§ 59, § 60
oder
§ 61 eine Geldabfindung, so sind dinglich
Berechtigte, deren Rechte durch die Umlegung beeinträchtigt werden,
insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.
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