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            | (1) | 
            
           Die zugeteilten Grundstücke treten 
            hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese 
            Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben 
            werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich 
            gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken 
            ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen 
            Grundstücke über. 
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            | (2) | 
             Erhält der Eigentümer, dem 
              ein neues Grundstück zugeteilt wird, für das alte Grundstück 
              zum Ausgleich von Wertunterschieden einen Geldausgleich oder nach 
              § 59, § 60 
              oder 
            § 61 eine Geldabfindung, so sind dinglich 
            Berechtigte, deren Rechte durch die Umlegung beeinträchtigt werden, 
            insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen. 
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