(1) |
Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach
Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluß aufzustellen.
Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden
(Teilumlegungsplan).
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(2) |
Aus dem Umlegungsplan muß der in Aussicht genommene
Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen
hervorgehen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke
erfahren. Der Umlegungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme
in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
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(3) |
Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und
dem Umlegungsverzeichnis.
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