| (1) | 
            
           Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach 
            Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluß aufzustellen. 
            Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden 
            (Teilumlegungsplan). 
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          | (2) | 
            
          Aus dem Umlegungsplan muß der in Aussicht genommene 
            Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen 
            hervorgehen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke 
            erfahren. Der Umlegungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme 
            in das Liegenschaftskataster geeignet sein. 
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          | (3) | 
            
          Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und 
            dem Umlegungsverzeichnis. 
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