(1) |
Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern
dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke
einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des §
1a Abs. 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen
Grundstücke und entsprechend den nach den §§
57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.
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(2) |
Soweit es unter Berücksichtigung des
Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich
ist, die nach den §§ 57 und 58
errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich
in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über
die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils
entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder
mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich
bemißt sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt
der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch
mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bebauungsplanmäßige
Nutzung ermöglicht.
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(3) |
Beantragt ein Eigentümer, der im
Umlegungsgebiet eigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben
muß und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält,
daß für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der
in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll
dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich und
mit dem Bebauungsplan vereinbar ist.
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(4) |
Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können
als Abfindung
1. Geld oder
2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
3. die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück,
die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten
nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten
innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.
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(5) |
Eigentümer können in Geld oder
mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken
abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen
Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung
der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die
Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt,
kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung
im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.
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(6) |
Lehnt der Eigentümer eine Abfindung
mit den in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich
durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl
von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die
Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist,
ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über
die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils
sind entsprechend anzuwenden.
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(7) |
Die Umlegungsstelle - der Umlegungsausschuß
auf Antrag der Gemeinde - kann bei der Zuteilung von Grundstücken
unter den Voraussetzungen des § 176 ein
Baugebot, unter den Voraussetzungen des §
177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den
Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot
anordnen.
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(8) |
Im Umlegungsplan sind die Gebäude
oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan
widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht
genommenen Neugestaltung (§ 66 Abs. 2)
entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten
haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude
und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung
zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.
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(9) |
Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot,
ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder
ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den
§§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt.
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