| (1) | 
            
           Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern 
            dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke 
            einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 
            1a Abs. 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen 
            Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 
            57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen. 
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            | (2) | 
            
          Soweit es unter Berücksichtigung des 
            Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich 
            ist, die nach den §§ 57 und 58 
            errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich 
            in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über 
            die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils 
            entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder 
            mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich 
            bemißt sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt 
            der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch 
            mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bebauungsplanmäßige 
            Nutzung ermöglicht. 
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            | (3) | 
            
           Beantragt ein Eigentümer, der im 
            Umlegungsgebiet eigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben 
            muß und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, 
            daß für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der 
            in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll 
            dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich und 
            mit dem Bebauungsplan vereinbar ist. 
           | 
          
           
            | (4) | 
            
                Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können 
                als Abfindung 
               
                1. Geld oder 
                2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder 
                3. die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, 
                  die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten 
                  nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten 
                  innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets 
              
              vorgesehen werden. 
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            | (5) | 
            
          Eigentümer können in Geld oder 
            mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken 
            abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen 
            Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung 
            der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die 
            Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, 
            kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften über die Entschädigung 
            im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. 
           | 
          
           
            | (6) | 
            
          Lehnt der Eigentümer eine Abfindung 
            mit den in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich 
            durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl 
            von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die 
            Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, 
            ist der Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über 
            die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils 
            sind entsprechend anzuwenden. 
           | 
          
           
            | (7) | 
            
           Die Umlegungsstelle - der Umlegungsausschuß 
            auf Antrag der Gemeinde - kann bei der Zuteilung von Grundstücken 
            unter den Voraussetzungen des § 176 ein 
            Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 
            177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den 
            Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot 
            anordnen. 
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            | (8) | 
            
           Im Umlegungsplan sind die Gebäude 
            oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan 
            widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht 
            genommenen Neugestaltung (§ 66 Abs. 2) 
            entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten 
            haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude 
            und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung 
            zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt. 
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            | (9) | 
            
           Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, 
            ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder 
            ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach den 
            §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt. 
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