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            | (1) | 
           Die Gemeinde setzt durch Beschluß 
            die neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit 
            es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neubegründung 
            und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten. 
            Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch den Beschluß 
            betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 
            Der Beschluß muß nach Form und Inhalt zur Übernahme 
            in das Liegenschaftskataster geeignet sein. 
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            | (2) | 
           Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte 
            betreffender Auszug aus dem Beschluß zuzustellen. 
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