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(1) |
Die Gemeinde setzt durch Beschluß
die neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit
es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neubegründung
und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten.
Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch den Beschluß
betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Beschluß muß nach Form und Inhalt zur Übernahme
in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
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(2) |
Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte
betreffender Auszug aus dem Beschluß zuzustellen.
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