(1) |
Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte
und ein Verzeichnis der Grundstücke des Umlegungsgebiets an
(Bestandskarte und Bestandsverzeichnis). Die Bestandskarte weist
mindestens die bisherige Lage und Form der Grundstücke des
Umlegungsgebiets und die auf ihnen befindlichen Gebäude aus
und bezeichnet die Eigentümer. In dem Bestandsverzeichnis sind
für jedes Grundstück mindestens aufzuführen
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,
2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die
Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nutzungsart
der Grundstücke unter Angabe von Straße und Hausnummer
sowie 3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und
Beschränkungen.
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(2) |
Die Bestandskarte und die in Absatz 1
Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses sind
auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffentlich auszulegen.
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor der Auslegung
ortsüblich bekanntzumachen. Von der Auslegung der Bestandskarte
und des Bestandsverzeichnisses kann abgesehen werden, wenn alle Beteiligten
einverstanden sind.
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(3) |
Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstücke,
so genügt anstelle der ortsüblichen Bekanntmachung die Mitteilung
an die Eigentümer und die Inhaber sonstiger Rechte, soweit sie
aus dem Grundbuch ersichtlich sind oder ihr Recht bei der Umlegungsstelle
angemeldet haben.
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(4) |
In den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 bezeichneten
Teil des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem gestattet,
der ein berechtigtes Interesse darlegt.
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