BauGB - 69. Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme

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(1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluß über die Aufstellung des Umlegungsplans ( 66 Abs. 1) in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise nach 70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird.
(2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Zur bersicht BauGB bzw. zur bersicht Bodenordnung BauGB §45 - §84


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