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            | (1) | 
            
           Die Umlegungsstelle hat den Beschluß über 
            die Aufstellung des Umlegungsplans ( 66 
            Abs. 1) in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung 
            ist darauf hinzuweisen, daß der Umlegungsplan an einer zu benennenden 
            Stelle nach Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise nach 
             70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird. 
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            | (2) | 
            
           Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes 
            Interesse darlegt. 
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