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| (1) |
Die Umlegungsstelle hat den Beschluß über
die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66
Abs. 1) in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung
ist darauf hinzuweisen, daß der Umlegungsplan an einer zu benennenden
Stelle nach Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise nach
§ 70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird.
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| (2) |
Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes
Interesse darlegt.
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