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(1) |
Die Umlegungsstelle hat den Beschluß über
die Aufstellung des Umlegungsplans ( 66
Abs. 1) in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung
ist darauf hinzuweisen, daß der Umlegungsplan an einer zu benennenden
Stelle nach Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise nach
70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird.
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(2) |
Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes
Interesse darlegt.
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